Die folgenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Modix GmbH
Bubenheimer Bann 11
56070 Koblenz
Tel .: +49 261 20 06 93 330
Fax: +49 261 20 06 93 420
E-Mail:  info@modix.eu
Web: https://www.modix.eu/de

Geschäftsführung / Managing Directors: Paul Humphreys, Martin Leigh Forbes
Handelsregister: HRB 6373
Gerichtsstand: Amtsgericht Koblenz
Umsatzsteuernummer: DE 211 218 578
(nachfolgend „Modix“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Modix und dem Kunden, welcher Leistungen jedweder Art von Modix in Anspruch nimmt.

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Geschäftsbedingungen sind Gegenstand aller unserer Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt).

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

(3) Etwaigen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

(4) Modix ist berechtigt, den Inhalt dieser Geschäftsbedingungen mit Zustimmung des Kunden jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von Modix für den Kunden zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung dieser Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, sofern der Kunde der Änderung nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Modix verpflichtet sich, den Kunden mit der Änderungsmitteilung über die Widerspruchsfrist zu informieren sowie auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

2. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen betreffend die Software-Applikation „Modix-System“ (nachfolgend „Software“) von Modix. Hierzu zählen Lizenzierung, Support, Training, Consulting sowie Customizing (nachfolgend zusammenfassend „Leistung“ genannt). Darüber hinaus können weitere Lieferungen und Leistungen von Modix Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sein.

(2) Alle Leistungen werden von Modix auf Basis der jeweils gültigen Preisliste schriftlich per Fax, Brief oder E-Mail angeboten. Voraussetzung für die Erstellung eines Angebots ist eine konkrete, schriftliche Anforderungsbeschreibung durch den Kunden oder das Ausfüllen von durch Modix zur Verfügung gestellten Formularen und deren Rückgabe an Modix. Dem Angebot von Modix und der konkreten, schriftlichen Anforderungsbeschreibung des Kunden beziehungsweise des Formulars ist die Nutzung des Online-Bestellformulars von Modix gleichgesetzt.

 3. Vertragsschluss

(1) Angebote von Modix sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Modix diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.  Zeichnungen, Abbildungen, Maße  oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(2) Ein Vertrag kommt mit Annahme eines Angebotes von Modix durch den Kunden per Fax, Brief oder E-Mail zustande. Im Falle der Nutzung des Online-Bestellformulars kommt ein Vertrag mit der von Modix an den Kunden per Fax, Brief oder E-Mail rückgesendeten Auftragsbestätigung zustande.

4. Erbringung der Leistung(en)

(1) Lizenzierung

(1.1) Modix hält die Software über seine Server für den Kunden zum Abruf bereit. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf die Software von Modix mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines betriebssystemunabhängigen, TOP 3 gelisteten Browsers die mit der Software verbundenen Funktionalitäten gemäß dem geschlossenen Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte erhält der Kunde nicht.

(1.2) Modix stellt dem Kunden ein Benutzerkonto für die Nutzung seiner Dienste zur Verfügung. Mit Hilfe eines passwortgeschützten Zugangs erhält der Kunde Zugriff auf das von ihm bestellte Leistungspaket.

(1.3) Der Anspruch des Kunden auf Nutzung der von Modix im Rahmen der Lizenzgewährung zur Verfügung gestellten Funktionen besteht nur im Rahmen des aktuellen Standes der Technik. Modix gewährleistet eine Verfügbarkeit des Services von 98,5 % im Jahresmittel unter Ausschluss der Zeiten, in denen die Nutzung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von Modix liegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Verschulden Dritter, für den Kunden unmöglich ist. Eine durchgängige Verfügbarkeit sämtlicher Funktionalitäten wird von Modix nicht geschuldet. Auch schuldet Modix nicht das Erreichen einer bestimmten Übertragungskapazität beziehungsweise einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit bei der Übermittlung von Daten zu beziehungsweise von Rechnern.

(1.4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe des Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.

(1.5) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch nicht vom Kunden an Modix benannte Nutzer oder Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von 24 Monaten Mindestvertragsdauer für einen einzelnen Nutzer angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Kunden vorbehalten. Modix ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde Modix auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

(1.6) Wird die vertragsgemäße Nutzung der Software ohne Verschulden von Modix durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist Modix berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Modix wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise Zugriff auf seine Daten ermöglichen.

(2) Support

(2.1) Der Kunde stellt seine Supportanfragen per Telefon, Telefax oder E-Mail beziehungsweise über das Internet an die von Modix genannte(n) Adresse(n). Modix wird die Supportanfragen bearbeiten und dem Kunden die von Modix vermutete Lösung mitteilen.

(2.2) Modix steht montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr für telefonische Anfragen des Kunden zum Vertragsgegenstand zur Verfügung mit Ausnahme von Tagen, die am Sitz der Gesellschaft (zur Zeit: Koblenz) Feiertage sind. Modix ist nicht verpflichtet, Anfragen des Kunden zu beantworten, die Leistungen betreffen, welche nicht zum vereinbarten Leistungsumfang  gehören.

(2.3) Der Anspruch des Kunden auf Support durch Modix bedingt, dass sich der Kunde gegenüber Modix legitimiert. Hierzu hat der Kunde im Rahmen der Anfrage seine Kundennummer anzugeben.

(2.4) Der Anspruch des Kunden auf Support erlischt, wenn der Kunde gegenüber Modix mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Kunde stellt Modix von jeglicher Haftung für Schäden frei, die aufgrund der Einstellung des Supports aus diesem Grunde entstehen können.

(2.5) Support ist eine Dienstleistung. Ein Erfolg des Supports ist durch Modix nicht geschuldet.

(3) Training

(3.1) Modix führt selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte Schulungen für Mitarbeiter des Kunden in einem Trainingscenter von Modix, an einem durch Modix vorgegebenen anderen Ort oder – aufgrund gesonderter Vereinbarung – im Hause des Kunden durch.

(3.2) Kann bei Schulungen im Hause des Kunden die Leistung aus Gründen, die Modix nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so ist die vereinbarte Leistung dennoch zu vergüten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die betreffenden Mitarbeiter von Modix anderweitig eingesetzt werden konnten.

(3.3) Der konkrete Leistungsumfang und der Inhalt der Schulung richten sich nach dem vordefinierten Leistungskatalog von Modix, der bei Modix angefragt werden kann. Der Kunde trägt ausschließlich  die Verantwortung für die Beauftragung des korrekten Leistungsumfangs.

(3.4) Abweichungen vom vordefinierten Leistungskatalog von Modix sind im Rahmen der Beauftragung von Individualschulungen möglich, bedürfen jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen Modix und dem Kunden.

(3.5) Die Durchführung der Schulung durch einen bestimmten Trainer ist nicht geschuldet. Vielmehr entscheidet Modix über den zum Einsatz kommenden Trainer.

(3.6) Ausschließlich Modix ist den zum Einsatz kommenden Trainern  gegenüber weisungsbefugt.

(3.7) Schulungen sind Dienstleistungen. Ein Schulungserfolg ist durch Modix nicht geschuldet.

(3.8) Von Modix verursachte Änderungen hinsichtlich Ort und Zeitpunkt der Schulung berechtigen den Kunden, kostenfrei von dem geschlossenen Schulungsvertrag zurückzutreten.

(4) Consulting

Wird Modix beratend tätig, wird lediglich die Dienstleistung, nicht aber ein Beratungserfolg geschuldet.

(5) Customizing

Im Rahmen erteilter „Customizing-Aufträge“ (nachfolgend: „Anpassungsentwicklungen“), wie zum Beispiel die Erstellung einer Website, werden  individuelle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und Modix getroffen, für die dann wiederum diese Geschäftsbedingungen ergänzend gelten.

(6) Foto Service

(6.1) Modix fertigt durch externe Dienstleister Fotografien von Fahrzeugen des Kunden auf dessen Gelände an.

(6.2) Kann der Foto Service im Hause des Kunden aus Gründen, die Modix nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so ist die vereinbarte Leistung dennoch zu vergüten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der externe Dienstleister von Modix anderweitig eingesetzt werden konnte.

(6.3) Der konkrete Leistungsumfang und der Inhalt des Foto Service richtet sich nach dem vordefinierten Leistungskatalog von Modix, der bei Modix angefragt werden kann. Der Kunde trägt ausschließlich  die Verantwortung für die Beauftragung des korrekten Leistungsumfangs.

(6.4) Die erstellten Fotografien dienen ausschließlich der Verwendung innerhalb der Software. Modix stellt die Fotografien in die Software ein. Der Kunde kann die Fotografien im Rahmen der Möglichkeiten der Software weiterverwenden.

(7) Zustandsberichte

(7.1) Modix beauftragt externe Dienstleister auf eigene Rechnung mit der Erstellung von Zustandsberichten.

(7.2) Können in Auftrag gegebene Zustandsberichte aus Gründen, die Modix nicht zu vertreten hat, nicht erstellt werden, so ist die vereinbarte Leistung dennoch zu vergüten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der externe Dienstleister von Modix anderweitig eingesetzt werden konnte.

(7.3) Modix stellt dem Kunden die Zustandsberichte digital zur Weiterbearbeitung zur Verfügung.

(7.4) Auf Wunsch kann der Kunde die Software zur Erstellung von Zustandsberichten im Rahmen eines Lizenzvertrages nutzen. Die Erstellung der Zustandsberichte erfolgt dann in eigener Verantwortung und ohne Gewährleistung durch Modix.

(8) Bereitstellung von Daten

(8.1) Sofern der Kunde auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit Modix berechtigt ist, Daten aus dem System von Modix in Ihre Börse(n) einzustellen, gilt Folgendes:

(8.2) Der Kunde ist berechtigt, selbstständig die innerhalb der Software zur Verfügung stehenden Börsenschnittstellen hinsichtlich der Zielbörse für den Datenexport auszuwählen, zu aktivieren, zu deaktivieren und die Anzahl der Datenübertragungen zu bestimmen. Ein Recht  des Börsenbetreibers auf   Erhalt bestimmter Datenbestände aus der Software  besteht nicht.

(8.3) Die Daten werden jeweils nur so übertragen, wie die Schnittstelle zur Börse es zulässt.

(8.4) Modix übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Korrektheit der übermittelten Daten.

(8.5) Den  Betreibern von Börsen ist es  ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von Modix untersagt, die Daten, die von der Software über eine Schnittstelle übertragen wurden, an Dritte  weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere für die Weiterleitung an weitere Börsen.

(9) Domains (Internetadresse), Hosting und E-Mail

(9.1) Top-Level-Domains werden von einer Vielzahl unterschiedlicher, meist nationaler Organisationen verwaltet. Jede dieser Organisationen zur Vergabe von Domains hat unterschiedliche Bedingungen für die Registrierung und Verwaltung der Top-Level-Domains, der zugehörigen Sub-Level-Domains und der Vorgehensweise bei Domainstreitigkeiten aufgestellt. Es gelten somit bei entsprechenden Leistungen von Modix ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen. Soweit .de-Domains Gegenstand des Vertrages sind, gelten neben den DENIC-Domainbedingungen die DENIC-Domainrichtlinien.

(9.2) Modix wird bei der Verschaffung und/oder Pflege von Domains im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Modix hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss und übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Vielmehr garantiert der Kunde Modix, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt.

(9.3) Modix gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server im Rahmen des aktuellen Standes der Technik und im Umfang von 98,5 % im Jahresmittel unter Ausschluss der Zeiten, in denen die Nutzung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von Modix liegen, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Verschulden Dritter, für den Kunden unmöglich ist. Eine durchgängige Verfügbarkeit wird von Modix nicht geschuldet. Auch schuldet Modix nicht das Erreichen einer bestimmten Übertragungskapazität beziehungsweise einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit bei der Übermittlung von Daten zu beziehungsweise von Rechnern.

(9.4) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass dem Server die selbe IP-Adresse für die gesamte Vertragslaufzeit zugewiesen wird.

(9.5) Modix übernimmt keine Gewähr für die richtige Wiedergabe der Website des Kunden in der Internetpräsenz, es sei denn, Modix kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Modix bedient sich bei der Erstellung von Websites im Kundenauftrag der jeweils aktuellen, gängigen Browserversionen.

(9.6) Modix übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung von gesetzlichen Kennzeichnungspflichten. Je nach Ausgestaltung einer Internetpräsenz bestehen spezifische Kennzeichnungspflichten, wie zum Beispiel aufgrund des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes.

(9.7) Zur Sicherstellung der E-Mail-Services bedient sich Modix externer Dienstleister.

5. Rechte und Pflichten von Modix

(1) Die von Modix genannten Termine und Fristen sowie der Ort der Leistungserbringung sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.

(2) Alle Leistungszusagen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Selbstleistung. Teillieferungen und -leistungen an Modix sind nicht zulässig.

(3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umstände, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen,  sowie Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte berechtigen Modix, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Modix wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

(4) Im Übrigen kommt Modix erst dann in Verzug, wenn der Kunde Modix nach Fälligkeit der Leistung schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat.

(5) Für urheberrechtlich geschützte Werke von Modix, wie zum Beispiel die Modix-Bildschirmmaske oder Anpassungsentwicklungen, erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Modix zustehenden Vergütung das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich im Vertragsgebiet nicht beschränkte Recht, die vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse und, soweit der Auftrag die Erstellung von Programmcodes  zum Gegenstand hat, diese im Objektcode für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. Der Quellcode ist nicht Gegenstand dieser Rechtsübertragung.

(6) Für Open Source Programme gilt § 5 Absatz 5 nicht. Im Falle der Verwendung von Open Source Programmen im Rahmen der Leistungserbringung durch Modix finden ausschließlich die zu den Open Source Programmen zugehörigen Lizenzbedingungen Anwendung.

6. Rechte und Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungslieferungen/-leistungen zu erbringen, damit Modix die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Insbesondere wird er alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen und Zugänge zur Verfügung stellen. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend. Darüber hinaus kann Modix die volle Vergütung auch ohne Fertigstellung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Leistung gegenüber dem Kunden hätte erbracht werden können, wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung von Modix nach Bekanntgabe der Fertigstellung und deren Bereitstellung  unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Fehler zu überprüfen. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, beträgt die Frist, innerhalb der offensichtliche Mängel gerügt werden können, 1 Woche ab dem Zeitpunkt der Information des Kunden über die  Fertigstellung und Bereitstellung der Leistung durch Modix. Festgestellte Mängel sind Modix in detaillierter Weise schriftlich mitzuteilen.

(3) Für wirtschaftlich selbstständig nutzbare Teile kann Modix vom Kunden  eine Übergabebestätigung verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte  Leistung als genehmigt.

(4) Erklärt der Kunde die Mangelfreiheit der Leistung nicht innerhalb der Frist des § 6 Absatzes 2 oder teilt er Modix den Grund für eine notwendige Verlängerung der Frist gemäß § 6 Absatz 2 nicht vor deren Ablauf schriftlich mit, gilt die nach dem Auftrag zu erbringende Leistung  als genehmigt, sobald diese  Frist abgelaufen ist.

(5) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung durch den Kunden innerhalb der Frist des § 6 Absatzes 2 nicht festzustellen waren, sind Modix unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(6) Führt Modix auf Aufforderung des Kunden Mängelbeseitigungsarbeiten durch und stellt sich dabei heraus, dass kein Mangel vorliegt oder ein Mangel gegeben ist,  der außerhalb des Verantwortungsbereiches von Modix liegt, ist der Kunde verpflichtet, Modix für die von ihr zum Zwecke der Mängelbeseitigung durchgeführten Arbeiten die ortsübliche Vergütung zu zahlen.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, das ihm von Modix zugewiesene Passwort streng geheim zu halten und Modix unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Schäden, die Modix aufgrund einer durch den Kunden verschuldeten missbräuchlichen Verwendung seines Passworts entstehen, berechtigen Modix zum Schadenersatzanspruch.

(8) Der Kunde versichert, dass mit der Software von Modix veröffentlichte Inhalte weder gegen geltendes Recht noch gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen. Es ist dem Kunden  untersagt, Dienstleistungen und Produkte von Modix zu bewerben, anzubieten oder zu verkaufen.

(9) Der Kunde ist für die sämtliche Inhalte, die er mit Hilfe der Leistung von Modix publiziert, ausschließlich verantwortlich und stellt Modix insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

(10) Eine während der Laufzeit des Vertrags  eintretende Änderung der Kundendaten oder -verhältnisse hat der Kunde Modix unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hierunter gehört auch der Verlust der Domain.

(11) Verstöße des Kunden gegen seine Verpflichtungen gemäß § 6 Absätze 7 bis 10 berechtigen Modix zur Sperrung des Zugangs und zur außerordentlichen  Kündigung des Vertrages.

(12) Alle dem Kunden zur Verfügung gestellten digitalen und physikalischen Unterlagen dienen ausschließlich dem persönlichen Gebrauch des Kunden. Alle Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Verbreitung und die der Vervielfältigung der Unterlagen und von Teilen daraus, bleiben vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Weiterverwendung innerhalb der Organisation des Kunden, ohne schriftliche Genehmigung von Modix reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

7. Gefahrenübergang

Gefahrenübergang für alle Leistungen von Modix ist der Zeitpunkt der Information an den Kunden über die Fertigstellung und die Bereitstellung der Leistungen. Der Kunde hat den Gefahrenübergang schriftlich mit Hilfe des von Modix bereitgestellten Abnahmeformulars zu bestätigen. Im Falle von PoS-Material ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Aufgabe der Sendung beim Boten.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle in Angeboten genannten Preise sind Nettopreise, die um die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zu vermehren sind.

(2) Vom Kunden in Auftrag gegebene Leistungen von Modix, die über die in Angeboten enthaltenen Leistungen hinausgehen, werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt. Soweit kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung nach Aufwand auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden auf 0,5 Stunden genau. Begonnene 0,5-Arbeitsstunden werden auf volle 0,5-Arbeitsstunden aufgerundet. Falls ein Stundensatz von Modix nicht angegeben wurde, werden Stundensätze individuell  nach Aufgabenstellung mit dem Kunden vor Leistungserbringung schriftlich vereinbart.

(3) Für  Leistungen, die Modix nicht an ihrem Geschäftssitz (zur Zeit: Koblenz) erbringen kann, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Alle Fahrten mit Personenkraftwagen werden mit 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Hotelkosten werden nach Aufwand und Verpflegungsaufwendungen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.

(4) Modix ist berechtigt, die üblichen oder listenmäßigen Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Modix wird dem Kunden diese Preiserhöhungen schriftlich oder per E-Mail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 4 % des bisherigen Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Eine Erhöhung der Preise innerhalb von 4 Monaten nach erstmaliger Erbringung der Leistung ist ausgeschlossen.

(5) Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nichts Anderes vermerkt ist.

(6) Die vertraglich für den jeweiligen Zeitraum vereinbarte Vergütung ist, sofern eine abweichende Vereinbarung im Einzelfall nicht getroffen wird, im Voraus zur Zahlung fällig.

(7) Modix behält sich vor, für Leistungen gemäß § 4 Abs. (3), (4) und (5) Vorkasse oder eine Anzahlung in Höhe von 50 %, während der Umsetzung weitere 30 % und nach Fertigstellung die übrigen 20 % der veranschlagten Rechnungssumme zu verlangen. Dies befreit den Kunden nicht von seiner Nachzahlungspflicht im Falle der nach Vertragsende festgestellten Unterzahlung durch den Kunden an Modix.

(8) Alle Forderungen von Modix gegenüber dem Kunden werden im Lastschriftverfahren beglichen, wenn im Einzelfall nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Zur Durchführung des Lastschriftverfahrens hat der Kunde seine Zustimmung zum Bankeinzug mittels Lastschriftverfahren zu erteilen und Modix widerruflich zu ermächtigen, fällige Rechnungsbeträge von seinem Konto einzuziehen.

(9) Wird die Lastschriftermächtigung vom Kunden widerrufen oder ist aus sonstigen – durch den Kunden zu vertretenden – Gründen eine Durchführung der Lastschrift unmöglich, berechnet Modix aufgrund des erhöhten Bearbeitungsaufwands eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro pro misslungenem Einzugsversuch. Dies gilt auch für den Fall einer Rücklastschrift.

(10) Wurde einzelvertraglich und schriftlich die Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist Modix berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges des Kunden für jede Mahnung nach Verzugseintritt eine Pauschale in Höhe von 25,00 Euro zu berechnen.

(11) Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist Modix berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Ferner ist Modix berechtigt, die Leistung für den Kunden zu sperren, ohne dass der Entgeltanspruch von Modix hierdurch berührt wird.

(12) Im Falle der periodisch vereinbarten Zahlungsweise durch den Kunden wird die Restforderung von Modix über die Gesamtvertragslaufzeit gegenüber dem Kunden sofort und in einer Summe zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit mehr als einer Rate in Verzug gerät.

(13) Der Kunde hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch Modix schriftlich anerkannt wurden.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die Ware Eigentum von Modix (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, wie zum Beispiel Zahlungsverzug, hat Modix nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt Modix die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Modix ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von Modix hinweisen und Modix unverzüglich benachrichtigen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Modix ab. Modix ermächtigt  den Kunden widerruflich, die an Modix abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für Modix als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Modix. Werden die Liefergegenstände mit anderen Modix nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Modix das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Modix nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt Modix das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Modix anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für Modix.

(6) Modix ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt Modix die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

(7) Fotografische und grafische Lieferungen/Leistungen bleiben stets Eigentum von Modix. Der Kunde erwirbt lediglich die einfache Berechtigung, die erstellte(n) Lieferung(en)/Leistung(en) im Rahmen der Bestimmungen laut Auftrag für sich zu nutzen. Sonderabsprachen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

10. Gewährleistung und Garantien

(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden Modix gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu: Modix übernimmt die Gewähr dafür, dass Leistungen entsprechend der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung genutzt werden können und im Wesentlichen die dort beschriebenen Funktionen erfüllen. Mängel und Fehler, die nach der Übergabe aufgrund von Änderungen oder Upgrades Dritter, wie zum Beispiel von E-Commerce-Plattformen, Software-Tools, Marktplätzen, auftreten und damit außerhalb des Einflussbereichs von Modix liegen, begründen keine Gewährleistungsverpflichtung zu Lasten von Modix.

(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dabei steht Modix hinsichtlich der  Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung, zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber Modix nach §§ 478, 479 BGB unberührt.

(5) Schadensersatzansprüche zu den in § 11 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder Modix die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in  § 11 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Absatz 1 Nummer 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Absatz 1 Nummer 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Modix und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(7) Ein Anspruch des Kunden auf Nutzung der Leistung von Modix besteht nur im Rahmen des aktuellen Standes der Technik. Modix haftet nicht für die Eignung der Leistung für einen bestimmten Verwendungszweck, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Modix garantiert nicht, dass die Leistung den Anforderungen des Kunden genügt oder seinen Vorstellungen entspricht und  jederzeit ohne Unterbrechungen verfügbar ist.

(8) Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen dienen nur der Beschreibung und stellen keine Garantien dar. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von Modix.

(9) Ansprüche gegen Modix wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

11. Haftung

(1) Modix haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Modix, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von Modix auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

(2) Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Modix prüft nicht, ob die ihr übermittelten Inhalte, insbesondere Bilder und Texte des Kunden Rechte Dritter verletzten. Der Kunde ist für die Zulässigkeit und Freiheit von Rechten Dritter der von ihm übermittelten Inhalte allein verantwortlich, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht.

(4) Der Kunde stellt Modix im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit deren Grundlagen vom Kunden zu vertreten sind. Sofern Modix von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Kunde auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten, zu tragen.

12. Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung und Sperrung

(1) Vertragsbeginn ist in der Regel das Datum des Eingangs der Annahme eines Angebotes von Modix durch den Kunden per Fax, Brief oder E-Mail gemäß § 3 Absatz 2. Im Falle von Anpassungsentwicklungen (siehe § 4 Absatz 5) gilt der Tag der durchgeführten beziehungsweise fälligen Abnahme bezüglich der Anpassungsentwicklung als Vertragsbeginn. Dieser Tag gilt  auch  für etwaige weitere Aufträge als Zeitpunkt des Vertragsbeginns, wenn deren Gegenstand nur in Verbindung mit der Anpassungsentwicklung nutzbar ist.

(2) Eine ordentliche Kündigung des Vertrags vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen.

(3) Ein mit dem Kunden vereinbartes Dauerschuldverhältnis betreffend Leistungen von Modix endet mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Laufzeit, sofern es von einer der Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zu dem jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird. Erfolgt eine Kündigung nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Geltungsdauer, verlängert sich der Vertrag  um jeweils den gleichen, ursprünglich im Vertrag vereinbarten Zeitraum. Jede Kündigung bedarf der Schriftform und hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund für eine außerordentlichen Kündigung durch Modix gelten schwerwiegende Vertragsverstöße des Kunden sowie die Fortsetzung von sonstigen Verstößen gegen vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden trotz Abmahnung durch Modix sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse. Modix ist zur außerordentlichen Kündigung auch berechtigt, wenn es zu grundlegenden Änderungen der rechtlichen oder technischen Standards im Internet kommt, die es Modix unzumutbar machen, ihre Leistung ganz oder teilweise weiter zu erbringen.

(5) Kommt der Kunde für 2 aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung beziehungsweise eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Monate erstreckt, mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe eines Betrages, der die Vergütung für 2 Monate erreicht, in Verzug, so ist Modix berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen Vergütung zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Modix einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

(6) Während des Zahlungsverzugs des Kunden ist Modix berechtigt, das Nutzerkonto des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung auch während der rechtmäßigen Sperrung durch Modix verpflichtet. Modix haftet nicht für Schäden, die dem Kunden wegen der Sperrung des Nutzerkontos entstehen.

(7) Nach Vertragsende werden die Daten des Kunden von Modix unverzüglich  gesperrt oder von den Rechnern von Modix gelöscht.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Modix gewährleistet, dass die persönlichen Daten des Kunden nach besten Möglichkeiten sowie gemäß Bundesdatenschutzgesetz geschützt werden. Die Mitarbeiter von Modix unterliegen der vertraglichen Schweigepflicht bezüglich dieser Daten.

(2) Modix weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie zum Beispiel dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass Modix die auf dem Server gespeicherten Inhalte und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm an Modix übermittelten Daten trägt der Kunde daher selbst Sorge.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm anlässlich der Vertragsdurchführung von Modix  bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen zeitlich unbegrenzt geheim zu halten. Das gilt insbesondere für technologische Informationen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind.

(4) Modix ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

(5) Modix wird weder sicherheitsrelevante Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Vertragspartners ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als Modix gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren, oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Vertragspartner nicht widerspricht.

(6) Modix hat das Recht, auf Messen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen sowie in Pressemitteilungen, in Fallstudien, der eigenen Website und in Werbematerial, die Marken- und Warenzeichen, den Namen, das Logo oder Slogans des Kunden zu verwenden sowie auf die von Modix erstellten Leistung als Referenzprojekt hinzuweisen und den Namen des Kunden in seine Referenzliste aufnehmen. Modix darf auf den Websites, die Modix im Kundenauftrag erstellt, einen verlinkten Hinweis auf Modix einrichten. Ist der Kunde hiermit nicht einverstanden, so kann er den Hinweis gegen einen Aufpreis von 250,00 Euro entfernen lassen.

14. Schlussbestimmungen

(1) Für die mit  Modix auf der Grundlage dieser  Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) in Betracht kommen, finden diese keine Anwendung.

(3) Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Geschäftssitz von Modix.

(4) Modix ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Die Ankündigung einer solchen Vertragsübernahme erfolgt gegenüber dem Kunden mit einer Frist von mindestens 4 Wochen in Textform. Eine auf diese Weise angekündigte Vertragsübernahme gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht rechtzeitig in Schriftform widerspricht. Auf diese Folge wird der Kunde durch Modix besonders hingewiesen.

(5) Für einzelne Geschäftsbeziehungen, wie zum Beispiel Beratungen, Anpassungsentwicklungen, White Label können neben diesen Geschäftsbedingungen Sonderbedingungen gelten, die Abweichungen und/oder Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Diese werden mit dem Kunden gesondert schriftlich vereinbart und ersetzen im Falle von Abweichungen die entsprechende Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen.

(6) Sollte eine Bestimmung des Vertrags zwischen Modix und dem Kunden einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke.